Verhalten nach einem Verkehrsunfall
Entscheidend ist, wenn man in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, besonnen zu reagieren. Für zivilrechtliche Ansprüche ist es wichtig, direkt nach einem Unfall den Schädiger und weitere Beteiligte festzustellen. In der Regel sollte man hier die Polizei hinzuziehen.
Ebenso sollten Sie sofort Beweise sichern. Hierzu zählt die Befragung von Zeugen und deren Personalien, Fotos, Sicherung von Unfallspuren und die Beauftragung eines Sachverständigen.
Dies kann nicht nur entscheidend sein für die Durchsetzung eigener Ansprüche, sondern kann auch bei der Abwehr – im Falle eines Mitverschuldens – von gegnerischen Ansprüchen oder bei der Verteidigung in einem möglichen Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren hilfreich sein.
Grundsätze der Haftung
Bei der Frage „Wer haftet gegenüber wem?" gilt im deutschen Recht grundsätzlich:
Wer einem Dritten einen Schaden zufügt, haftet auch für diesen. Man spricht hier von der sogenannten Verschuldenshaftung.
Schuldhaft handelt demnach derjenige, der vorsätzlich – wissen und wollen – oder fahrlässig – das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt –, handelt.
Hiervon wird im Verkehrszivilrecht teilweise abgewichen, um einen sicheren und effektiven Schadensausgleich für den Geschädigten zu garantieren.
Daher kann man im Verkehrszivilrecht mehrere Personen in Anspruch nehmen. Im Einzelnen sind dies:
- der Halter des Fahrzeugs
- der Fahrer des Fahrzeugs
- der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs
Der Halter haftet in der Regel, weil er durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle geschaffen hat; man spricht sodann von einer Gefährdungshaftung.
Jedoch keine Regel ohne Ausnahme. Manchmal wird der Halter nämlich von seiner Haftung befreit. Dies erfolgt unter anderem:
- wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde,
- wenn der Fahrer ohne Wissen des Halters das Fahrzeug benutzt hat und der Halter die „Schwarzfahrt" nicht fahrlässig herbeigeführt hat,
- für Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist,
- gegenüber dem Fahrer.
Der Fahrer haftet für den verursachten Schaden aufgrund seiner Fahrt.
Der Direktanspruch gegen den Versicherer des Halters des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz.
Sachschäden
Bei der Beschädigung von Sachen hat der Schädiger dem Geschädigten den Geldbetrag zu leisten, der zum Ausgleich der Unfallfolgen notwendig ist. Er muss ihn also so stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre.
Welche Personen neben dem Schädiger noch in Anspruch genommen werden, können sie hier nachlesen
Unter anderem kommen folgende Schadenspositionen in Betracht:
- Reparaturschaden, Neuwertersatz
- Wertminderung des Fahrzeugs
- Bergungs-, Abschlepp- und Überführungskosten
- Nutzungsausfall
- Mietwagenkosten
- Sachverständigenkosten
- Weitere Sachschäden
- Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren
- Allgemeine Kostenpauschale
Auch hier sollten Sie unbedingt alle Belege über Kosten und Ausgaben sorgfältig aufbewahren, um die entstandenen Schäden später nachweisen zu können.
Personenschäden
Sind bei dem Verkehrsunfall neben den entstandenen Sachschäden auch Personen zu Schaden gekommen, können auch hier die unter „Grundsätze der Haftung! genannten Personen zur Verantwortung gezogen werden.
Wichtig ist es, medizinische Fragen von einem Arzt bzw. Facharzt klären zu lassen. Dieser sollte auch Feststellungen zur Kausalität, also der Ursächlichkeit des Unfalls für die Schädigungen, in seiner Diagnose festhalten oder ein Kurzgutachten (ausführlicher Arztbericht) dazu verfassen.
In Frage kommen unter anderem folgende Schadenspositionen:
- Verdienstausfall (auch bei Hausfrauen)
- Vermehrte Bedürfnisse (Prothesen, Kleidung, Benutzung von Verkehrsmitteln, Umbaukosten für Fahrzeug und Wohnung etc.)
- Heilbehandlungskosten, die von der Versicherung nicht getragen werden
- Schmerzensgeld
- Beerdigungskosten
- Haushaltsführungskosten
- Rente aufgrund Minderung der Erwerbstätigkeit